Bund, Länder und Kommunen haben festgelegt, dass das Regenwasser nicht gemeinsam mit dem Schmutzwasser beseitigt werden soll. Am besten bleibt das saubere Regenwasser auf dem Grundstück oder wird in ein Gewässer eingeleitet. Bereits im § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Bund geregelt, dass Regen- und Schmutzwasser getrennt fortgeleitet werden sollen. Das Land NRW hat das in § 44 Landeswassergesetz für alle Grundstücke, die erstmalig bebaut, befestigt oder an den Kanal angeschlossen werden, verbindlich geregelt. Bei Grundstücken, die schon mal bebaut, befestigt oder schon seit langem an den Kanal angeschlossen sind, kann das Regenwasser aber genauso auf dem Grundstück beseitigt werden, wenn die örtlichen Bedingungen dies zulassen (§ 49 Abs. 4 LWG).
Dabei muss nicht immer das komplette Regenwasser auf dem Grundstück versickert oder in den Kanal eingeleitet werden. Ist die Qualität zu schlecht, dann genügt es, nur das „saubere“ Regenwasser bestimmter Flächen auf dem Grundstück zu beseitigen. Das verschmutzte Regenwasser, muss wohl oder übel in den Kanal geleitet werden. Liegt das Grundstück in einer Wasserschutzzone, müssen zudem die Festlegungen in der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung beachtet werden.